Vorsorgemöglichkeiten

Die Betreuungsverfügung…

… regelt die gesetzliche Vertretung im Falle der Einwilligungsunfähigkeit. Das Gericht bestellt den Betreuer, wobei es den Wunsch des Betroffenen berücksichtigt, falls keine schwerwiegenden Gründe dagegensprechen.
Die Betreuungsverfügung bedarf keiner besonderen Form. Sie sollte aber schriftlich verfasst sein.

Die Vorsorgevollmacht…

…kann anstelle der Betreuungsverfügung ausgestellt werden. Es wird festgelegt, welche Person des eigenen Vertrauens bevollmächtigt wird. Im Unterschied zum Betreuer, der vom Betreuungsgericht bestellt werden muss, kann der Bevollmächtigte sofort ohne Gerichtsbeschluss handeln.
Für eine Vorsorgevollmacht muss man volljährig und aktuell geschäftsfähig sein. Die Vorsorgevollmacht muss schriftlich vorliegen. Bei Grundstücks- und Immobiliengeschäften muss die Vollmacht notariell beglaubigt sein.
Eine Vorsorgevollmacht sollte regelmäßig (alle paar Jahre) auf ihre Aktualität geprüft werden und ggf. der aktuellen Situation angepasst werden. Informieren Sie alle beteiligten Personen, wo sich die Vorsorgevollmacht befindet. Sie können die Vollmacht entweder an einem sicheren Platz zu Hause aufbewahren oder bei einer Person Ihres Vertrauens hinterlegen.
Die Vorsorgevollmacht kann auch Belange über den Tod hinaus beinhalten und durch eine Beerdigungsverfügung oder ein Testament ergänzt werden.

Die Patientenverfügung…

…hält fest, welche medizinischen Behandlungen im Falle einer aussichtslosen Erkrankung vorgenommen werden sollen und welche Maßnahmen vom Patienten nicht gewollt sind.
Die Verfügung sollte schriftlich vorliegen. Sie muss nicht notariell beglaubigt sein. Der Inhalt sollte möglichst konkret sein. Eine vorherige ärztliche oder fachkundige Beratung ist sinnvoll.

Beachten Sie!

Den Hinweis auf die Existenz einer Vollmacht bzw. einer Patient-/Betreuungsverfügung sollte man in der Brieftasche oder im Portemonnaie immer bei sich tragen, z.B. mittels mitgeführtem Kärtchen. So kann im Bedarfsfall der Bevollmächtigte bzw. eine Person, die Kenntnis über etwaige Verfügungen hat, informiert werden.